§ 166 Drittwirkung der Steuerfestsetzung
Stand: 13.04.2025
Ist die Steuer dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbar festgesetzt, so hat dies neben einem Gesamtrechtsnachfolger auch gegen sich gelten zu lassen, wer in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten.
Wird zitiert von 146 Entscheidungen zu § 166 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Rheinland-Pfalz, 25.02.2014 – 3 K 1283/12Zitiert von 9
- FG Köln, 13.10.2011 – 13 K 2582/07Zitiert von 4
- FG Köln, 18.01.2017 – 10 K 3671/14Zitiert von 5
- FG Köln, 13.10.2011 – 13 K 4121/07Zitiert von 5
- BFH, 26.08.2021 – V R 13/20Drittwirkung der Steuerfestsetzung bei OrganschaftZitiert von 10
- FG Berlin-Brandenburg, 03.09.2015 – 9 K 9271/10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 26.08.2025 – 5 V 609/25 U
- VGH Bayern, 26.08.2025 – 4 CS 25.602
- FG Münster, 15.04.2025 – 9 K 2310/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 166 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.